OLG Hamm bringt Klarheit in den Sonntagsverkauf für Gartencenter in NRW
Das Oberlandesgericht in Hamm hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die für den Verkauf in Gartencentern in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen von Bedeutung ist. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Verkauf bestimmter Produkte an diesen Tagen rechtswidrig ist.
Nach Informationen des Verbandes Deutscher Garten-Center (VDG) hat das Gericht klargestellt, dass Artikel wie künstliches Tannengrün, Christbaumschmuck, dekorative Zimtstangen und Glas-Christbaumkugeln als Teil des Nebensortiments zu betrachten sind. Damit entsprechen sie den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW.
Das OLG Hamm legt dar, dass grundsätzlich der Verkauf von Produkten des Nebensortiments, die unabhängig von den Hauptprodukten angeboten werden, zulässig ist. Diese richtungsweisende Entscheidung sorgt für mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf den Verkauf an Sonn- und Feiertagen, erklärt der VDG.
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